C-Quadrat veranstaltete Mitte April eine Roadshow in Deutschland: Die Teilnehmer wurden über die neuen ETFs, einen alternativen Investmentansatz mit Absolute Return-Charakter und (mögliche) regulatorische Hürden informiert. Zum Event finden interessierte Leser eine.
Unter dem Motto „Die Suche nach ertragversprechenden Assetklassen im aktuellen Marktumfeld“ fand die Frühstücksworkshop-Reihe von C-Quadrat vom 14. April bis 16. April in München, Frankfurt und Hamburg statt. Neben ausgewählten Anlagestrategien rundeten aktuelle Informationen über geplante Neuerungen von der Bundesregierung die Veranstaltung ab. Teilnehmer waren institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und –berater. Dr. Heinrich Wohlfart, Vorstand der C-Quadrat Kapitalanlage AG berichtet, dass niedrige Leitzinsen und die flache Zinsstrukturkurve Versicherungen, Versorgungswerke, Banken und Sparkassen, Unternehmen oder Kommunen gleichermaßen wie auch Privatanleger beschäftigen: Die Renditen vieler Assets seien für Anleger nicht mehr ausreichend, um die gesteckten oder gesetzlich erforderlichen Ertragsziele zu erfüllen. Auf der Suche nach Ertragversprechenden Assetklassen und Produkten würden leider allzu oft reduzierte Risikobudgets oder regulatorische Hürden im Wege stehen. Dr. Wohlfahrt setzt daher vor allem auf den Absolute Return-Gedanken, der im Vortrag von Mag. Wilhelm Schäfer, Leiter des Fondsmanagements der C-Quadrat Kapitalanlage AG, thematisiert wurde.
Alternativer Investmentansatz mit Absolute Return- Charakter
„Geringe Schwankungsbreiten, verlässliche Renditen und eine nur sehr geringe Verlustwahrscheinlichkeit sind Vorgaben von zahlreichen institutionellen Anlegern bei ihrer Vergabe von Rentenmandaten. Um die hohen Returns der letzten Jahre beibehalten zu können, müsste die Rendite langlaufender Anleihen in den nächsten Jahren auf japanische Niveaus sinken. Da voraussichtlich erst ab 2011 mit einer erhöhten Inflation zu rechnen ist, bleiben zur Renditesteigerung am Bondmarkt nur längere Anleihen bzw. die Inkaufnahme geringerer Bonitäten. Kurzlaufende Anleihen und Geldmarkttitel bringen kaum nennenswerte Erträge. Auch bei langen Anleihen ist mittlerweile die Rendite stark reduziert und durch die längere Duration das Risiko von schnellen und hohen Verlusten enorm gestiegen“, so Mag. Schäfer. Der Leiter des Fondsmanagements zeigte einen alternativen Investmentansatz mit Absolute Return- Charakter auf, der bereits ex-ante hohe Risiken ausschließen kann und derzeit in Spezialfondsmandaten institutioneller Anleger umgesetzt wird. Dabei besteht das Grundportfolio aus Staatsanleihen mit AAA-Rating mit einer Laufzeit von 8,5 bis 10,5 Jahren, wobei sich die Duration je nach der Markteinschätzung zu Beginn jedes Quartals zwischen 3 und 4 Jahren bewegt. Um dies zu erreichen hedgt Mag. Schäfer zu Beginn jedes Quartals das Portfolio mittels Optionen oder Bundfutures. Aufgrund der „Mathematik“ des Anleihenmarktes können Ergebnisse exakt vorherberechnet werden. „Diese Strategie empfiehlt sich für jene Investoren, die eine aktive Indexoutperformance – allerdings mit geringen Underperformancerisiken und bei jeglicher Vermeidung von Bonitätsabschlägen – in Verbindung mit einem Schutz gegen stark fallende Rentenmärkte suchen“, so Schäfer.
„ETFs neuer Generation“
Dr. Miro Mitev, Leiter Strukturierte Produktlösungen & ETFs zeigte in seinem Vortrag auf, dass positive Return-Ziele, Risikobegrenzung, Transparenz, Liquidität und Flexibilität auch mit einem ETF darstellbar sind. C-Quadrat plant mit den iQ ETFs börsennotierte Indexfonds einer neuen Generation zu initiieren, welche eine regelgebundene Long/ Short/Cash-Strategie mit einem einzigen ETF umsetzen. Die iQ ETFs sollen in steigenden und fallenden Märkten positive Erträge generieren. C-Quadrat greift für die neuen Indizes und den darauf basierenden ETFs auf makro- und mikroökonomische sowie fundamentale Indikatoren zurück. Das makroökonomische Umfeld wird anhand von Indikatoren wie Bruttoinlandsprodukt, Inflationsrate, Arbeitslosigkeit und Stimmungsindikatoren für das Marktumfeld bestimmt. Hinzu kommen mikroökonomische Indikatoren wie Volatilität, Trends, Zyklen und Umsatzstärke sowie fundamentale Indikatoren wie Put-Call-Verhältnis, Sektorindikatoren, Rohstoffe, Zinsniveau und Währungen. Aus diesem Datenrepertoire berechnet das Team um Dr. Mitev die C-Quadrat iQ Indizes, in die Anleger über die geplanten gleichnamigen iQ ETFs investieren können. Das regelbasierte, dynamische Prognosemodell generiert eine Markteinschätzung, gemäß welcher Long-, Short- oder Cash-Positionen eingegangen werden. Maximale Grenzen für den Hebel sowie Maßnahmen zur Minimierung des Risikos bei sehr volatilen Märkten sind vorgegeben. Ziel sind absolute positive Returns bei einer vergleichbaren Volatilität wie der zugrunde liegende Index. Im ersten Schritt ist ein Produkt auf den EuroStoxx 50 geplant, Indizes auf weitere Aktien-/Rentenindizes, Währungen und Rohstoffe werden folgen.
Ein Programmpunkt bildete der Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel (GSK Stockmann & Kollegen) mit dem Titel: „Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen“. Waigel ging auch auf den Plan des Finanzministeriums (BMF) ein, Anteile an geschlossenen Fonds künftig als Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzuordnen:
Geschlossene Fonds künftig als Finanzinstrumente im Sinne des WpHG
Laut BMF soll der Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) auf den Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarkts ausgedehnt werden. Dazu sollen Anteile an geschlossenen Fonds künftig als Finanzinstrumente im Sinne des WpHG eingeordnet werden. Vorgesehen ist aber lediglich, die Schutzvorschriften des WpHG bei einer Anlageentscheidung auf Anteile an geschlossenen Fonds auszuweiten, nicht aber sie auch komplett in das Kreditwesengesetz einzubeziehen. Letzteres hätte zur Folge, dass die gesamten Anbieter und Vermittler geschlossener Produkte in die Aufsicht gehen müssen. Das wird vorerst noch vermieden. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben, es kommt ganz entscheidend auf die Umsetzung der AIFM-Richtlinie an. Wenn die Richtlinie es zulässt, werden auch das Management und der Vertrieb von Closed-end Funds in die Aufsicht gehen. Da aber über die Richtlinien in Brüssel bis jetzt noch nicht entschieden worden ist und darüber gerade hitzige Diskussionen geführt werden, ist jetzt erst einmal nur eine Verbesserung des Anlegerschutzes geplant. Das heißt im Moment erstmal nur verbesserter Anlegerschutz, die Frage der Erlaubnispflicht wird im Zuge der AIFM-Richtlinienumsetzung geklärt.
Produktprospekte: Detailiertere Informationen
Darüber hinaus werden auch die Anforderungen an die Prospekte für Produkte des Grauen Kapitalmarkts verschärft. Sie sollen in Zukunft detailiertere Informationen über die Initiatoren enthalten, z.B. Angaben über etwaige Insolvenzen, um die Seriosität der Initiatoren besser beurteilen zu können. Zudem soll die BaFin nicht nur eine Vollständigkeitsprüfung der Prospektangaben vornehmen, sondern auch intensiver in eine inhaltliche Prüfung eingeschalten werden.
Bußgeldkatalog soll erweitert werden
Im Wertpapierhandelsgesetz soll der Bußgeldkatalog erweitert werden. Auch bei einer Falschberatung oder fehlenden Offenlegung von Provisionen sollen in Zukunft Ordnungswidrigkeiten verhängt werden können. Dadurch soll eine Disziplinierung der Institute und eine Vermeidung der Falschberatung erreicht werden. Dr. Waigel ist schon sehr gespannt, wie die Falschberatung definiert werden wird, ist dazu doch eine Zusammenfassung mehrerer 1000 Seiten Rechtsprechung erforderlich, was eine Unterabteilung des Ministeriums für die nächsten Wochen ausreichend auslasten dürfte.
Zeiten für Vertriebsvorstände und Privatkundenvorstände werden rauer
Spannend ist der Punkt einer geplanten Registrierung und eines Sanktionsregimes im Bereich der Anlageberatung. Dazu sollen Anlageberater und die Personen, die in den Instituten Einfluss auf die Vertriebsvorgaben nehmen, künftig durch die Institute bei der BaFin registriert werden. Stellt die BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Defizite hinsichtlich der Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes bei diesen Personen fest, soll sie zukünftig Sanktionen aussprechen können. Bei wiederholten und nachhaltigen Verstößen soll die BaFin dem Institut aufgeben können, diese Personen für einen begrenzten Zeitraum nicht mehr im Zusammenhang mit der Anlageberatung einsetzen zu dürfen. Die Zeiten für die Vertriebsvorstände und Privatkundenvorstände werden daher rauer und die Vorgabe sogenannter Verkaufslisten an die Kundenberater am Schalter dürfte daher schwieriger werden.
Zusätzlich sollen Angaben zur Qualifikation und Weiterbildung der Berater bei der BaFin eingereicht werden, damit die für Altersvorsorge und Kapitalbildung breiter Bevölkerungskreise bedeutende Anlageberatung durch angemessen qualifizierte Berater vorgenommen wird. Da wird es spannend für die sogenannten 34 Zähler, weil die Vorgaben wahrscheinlich nicht nur für die beaufsichtigten Institute, sondern auch für den Fondsvertrieb aufgestellt werden.
Offene Immobilienfonds: Längere Kündigungsfristen
Letztlich will der Gesetzgeber auch auf die wiederholten Schließungen von offenen Immobilienfonds reagieren. Für die Anleger soll eine zweijährige Mindesthaltefrist eingeführt werden. Zusätzlich sollen die Fonds Kündigungsfristen zwischen 6 und 24 Monaten vorsehen können. Man trägt dadurch dem Umstand Rechnung, dass auch dem Produkt offene Immobilienfonds die Quadratur des Kreises nicht gelingt. Tägliche Rücknahmeverpflichtung und Investition in Immobilien stellen das Management in Krisenzeiten vor unlösbare Probleme. Nunmehr soll dem Anleger bewusst gemacht werden, dass eine Investition in Immobilien langfristig angelegt sein muss. Durch die längeren Kündigungsfristen soll es Fonds erleichtert werden, weniger Liquidität vorzuhalten, um dadurch höhere Renditen erzielen zu können. Dadurch soll das Produkt offener Immobilienfonds geschützt werden. Zu erwarten ist aber, dass dadurch der offene Immobilienfonds deutlich an Attraktivität verliert, solche Maßnahmen könnten aber von den großen Instituten durch die Organisation eines Sekundärmarktes oder Rücknahmeverpflichtungen von Hausbanken kompensiert werden, z.B. dadurch, dass dem Anleger im Fall der Schließung eines Fonds das Angebot gemacht wird, sein Produkt durch die Hausbank zurückzunehmen, natürlich verbunden mit einem gewissen Renditeverzicht.
Aktuelles BaFin-Rundschreiben für Werbemitteilungen
Darüber hinaus ging Dr. Waigel auch auf das aktuelle BaFin-Rundschreiben für Werbemitteilungen ein und stellte folgende Kernelemente heraus:
- Die Kernaussage lautet, dass Informationen an Privatkunden redlich, eindeutig und nicht irreführend sein dürfen. Das ist ein hoher Anspruch, da steckt einiges drin.
- Wesentliche Informationen dürfen nicht unerwähnt bleiben, bitte daher keine stark verkürzten Informationen bereitstellen. Natürlich muss nicht jede Kundeninformation so ausführlich werden wie der Prospekt. Beispiel: Wird mit einer Garantie geworben, muss der Garantiegeber angegeben werden. Auch die Angabe der Laufzeit einer Garantie ist der Aufsicht wichtig.
- Kein Fachchinesisch, Anleger müssen die Informationen verstehen können, d.h. sparsamer Umgang mit alpha und beta, upside-down und bottom-up, Marktinkongruenzen usw.
- Die Informationen müssen aktuell sein, sollten mindestens mit einem Erstellungsdatum versehen werden.
- Wenn Vorteile hervorgehoben werden, muss adäquat auf verbundene Risiken hingewiesen werden. Eine Hervorhebung kann nicht nur redaktionell, sondern auch in einer sprachlichen Betonung, oder einer bestimmten Reihenfolge liegen. Diese Risiken dürfen in diesem Fall nicht nur in einer Fußnote erwähnt werden, sondern im Text.
- Wertentwicklungen dürfen nicht im Vordergrund stehen, die Aussagen dürfen nicht zu grob sein (z. B. 500 % in 10 Jahren). Beziehen sie Wertangaben bitte immer auf Kalenderjahre.
- Wertentwicklungen für Produkte oder Dienstleistungen müssen immer über die letzten fünf Jahre angegeben werden, mindestens aber seit Auflage des Produkts, Wertangaben für Zeiträume von weniger als einem Jahr sind unzulässig. Unzulässig ist es, sich die besten Zeiträume herauszusuchen und nur die darzustellen, in denen das Produkt gut lief. Der Kunde soll dadurch einen repräsentativen und aktuellen Performanceausschnitt sehen.
- Zur Auswirkung von Provisionen, Gebühren und Entgelten müssen quantifizierte Angaben erfolgen, wie sich diese auswirken. Wertentwicklungen müssen daher mindestens auch netto nach Kosten angegeben werden. Dazu können repräsentative Anlagesummen und durchschnittliche Kosten aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder Angaben von Verbänden oder Dritten genutzt werden.
- Simulierte Wertentwicklungen für die Vergangenheit oder für die Zukunft sind nur sehr eingeschränkt zulässig und nur, wenn sie auf fundiert belegbarer Datenbasis beruhen.
Abschließend weist Dr. Waigel darauf hin, dass diese Informationen an Privatkunden und sämtliche Werbemitteilungen archiviert werden müssen: Sie sollten in einem Ordner chronologisch aufbewahrt werden, der Prüfer wird sicher einen Blick darauf werfen wollen.
Quelle: FONDS professionell ONLINE